Raketenabschuss und "Gruppenhaftung" für Brandschaden

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat erst Ende Oktober 2018 eine interessante Entscheidung zum Thema "Raketen bzw Kleinfeuerwerke" gefällt (OGH 17. 10. 2018, 1 Ob 178/18k). Wegen der Aktualität vor der Jahreswende möchte ich Sie noch vor Silvester darüber informieren.

 

Am 31. 12. 2013 hatten 3 Burschen „gemeinsam“ und leider unsachgemäß (ob dabei auch Alkohol im Spiel war, ist nicht überliefert .... ) Silvesterraketen abgefeuert. Durch eine dieser Raketen wurde eine Thujenhecke in der Nachbarschaft in Vollbrand gesetzt und zur Gänze zerstört.

 

Offen blieb vor dem OGH die Frage, ob auch der Drittbeklagte, der nicht direkt am Abschuss der Brand auslösenden Rakete beteiligt war, trotzdem solidarisch mit den anderen – aktiv daran beteiligten – Beklagten für den gesamten Schaden idH von ca € 10.000,00 haftet. Bei den verwendeten Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke, wie zB Raketen und Schweizer Kracher) handelt es sich um Feuerwerkskörper, die an sich nur eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (§ 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz 2010). Laut OGH verbiete § 38 Abs 1 Pyrotechnikgesetz aber die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet (Ausnahme: zulässige Mitverwendung durch Verordnung des Bürgermeisters; eine solche lag hier – wie so oft – aber nicht vor). Bei diesem Verbot handle es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zur Verhinderung von Personen- und Sachschäden. 

 

Der OGH bejahte auch die Solidarhaftung des quasi am Raketenabschuss "nur psychisch" beteiligten Drittbeklagten gem. § 1302 ABGB ("einer für alle, alle für einen"). Wer also in einer Gruppe rechtswidrig Raketen der Kategorie F2 im Ortsgebiet abfeuert, haftet solidarisch für den durch eine Rakete verursachten Brand, auch wenn er diesen Feuerwerkskörper nicht selbst gezündet hat. Der gemeinsame Vorsatz auf Durchführung einer rechtswidrigen und in Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung rechtfertigt die Solidarhaftung aller Gruppenmitglieder als Mittäter.

 

Ich wünsche Ihnen einen besonders guten Rutsch in eine hoffentlich in jeder Hinsicht „brandfreie“ Neujahrsnacht!

 

Ihr Henrik Gunz