Facebook - Recht und Pflicht bei „nicht schick(lich)en“ öffentlichen Kommentaren

Heute möchte ich Sie auf österreichische Rechtsprechung hinweisen, die sich ua mit dem Umgang mit "sittenlosen" öffentlichen  Kommentaren auf Facebook beschäftigt.

 

a) Erstmals hatte sich der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einer interessanten Rechtsfrage zu beschäftigen. Nämlich, ob ein Anstand verletzender öffentlicher Kommentar auf Facebook auch nach dem Tiroler Sittenpolizeigesetz (in Vorarlberg gibt es als Pendant dazu das Vorarlberger Landessicherheitsgesetz / Sittenpolizeigesetz) von der örtlichen Bezirkshauptmannschaft geahndet werden kann.

 

Konkret nach der Bestimmung des § 11 Abs 2 Tiroler Landes-Polizeigesetzes, denn als Verletzung des öffentlichen Anstands gilt nach dieser Bestimmung "jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt“.

 

Zunächst wurde vom VwGH einschränkend klargelegt, dass nur Fälle öffentlicher Anstandsverletzungen bestraft werden können, wenn sie in die Kompetenz des (hier Tiroler) Landesgesetzgebers fallen und somit gem. § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz der örtlichen Sicherheitspolizei zu unterstellen sind.

 

Bezieht sich aber ein Anstand verletzender öffentlicher Kommentar auf Facebook auf Rechtsgüter, die nur oder zumindest überwiegend dem Gebiet der örtlichen Gemeinschaft zuzuordnen sind, oder ist sein Inhalt in sachlicher und in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpft, kann er auch im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei geahndet werden. Diese Rechtsprechung wird auch auf das bereits erwähnte Vorarlberger Landesgesetz Ausstrahlung entfalten.

 

b) Der Oberste Gerichtshof im Zivilrechtsbereich (OGH) bestätigte mit einer aktuellen Entscheidung (OGH. 21.12.2017, 6 Ob204/17v) seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Betreiber einer Facebook-Seite, der eine Kommentierung von Beiträgen durch Dritte zulässt, selbst Host-Provider iSd § 16 E-Commerce-Gesetz (ECG) ist. Demzufolge haftet dieser aber für rechtswidrige Fremdinhalte,  wenn er diese nicht unverzüglich löscht.

 

§ 16 Abs 1 ECG (Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte - Hosting) lautet:

 

(1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

 

1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

 

2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

 

Unverzüglich“ bedeutet laut oberstgerichtlicher Rechtsprechung, dass kein schuldhaftes Zögern vorliegen darf. Welcher Zeitraum bis zur Löschung vergehen darf, unterliegt der Beurteilung des Einzelfalls. Im konkreten Fall wartete der Betreiber nach Einholung einer juristischen Auskunft zu den Fremdinhalten noch drei Tage (über das Wochenende) ab, obwohl er mit seinem Seitenadministrator schon in Kontakt stand.

 

Der OGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, wonach hier kein unverzügliches Handeln mehr vorliege.

 

Ich wünsche Ihnen und Ihren Lieben noch ein schönes Wochenende mit vielen „Likes“ auf Ihr Beiträge!

 

Ihr Henrik Gunz