HOMEOFFICE – besteht Versicherungsschutz, wer zahlt bei Unfällen?

 

Die Arbeitstätigkeit im trauten Heim zu Hause, auch Homeoffice oder Telearbeit genannt, erfreut sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit. In mehreren anderen europäischen Ländern gibt es bereits ein gewisses Recht auf ein Homeoffice. Das österreichische Arbeitsrecht kennt jedoch (noch) keinen derartigen rechtlichen Anspruch. Deswegen benötigt es für die Tätigkeit im Homeoffice stets eine – möglichst umfassende – Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

Allgemeine rechtliche Fragen

 

Der Trend zum Homeoffice bringt aber auch neue rechtlichen Fragen und Herausforderungen mit sich. Um nur Schlagworte zu erwähnen, seien etwa die Aspekte des Arbeitszeitgesetzes und deren Aufzeichnung, Erreichbarkeiten/Rufbereitschaft oder Kostenrückerstattung für Internet, Telefon und sonstige Aufwände, Anschaffung bzw. Abgeltung für Laptop, Büroausstattung, etc, genannt. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass aus Sicht des Arbeitgebers vor allem für personenbezogene und betriebsrelevante Daten angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen sind, sodass Dritte, wie etwa Personen im Haushalt des Dienstnehmers nicht auf die Daten zugreifen können. Ich kann sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberseite nur eine wirklich professionelle Vereinbarung ans Herz legen, die möglichst viele rechtliche Aspekte des Homeoffice regelt.

 

Wer zahlt jedoch bei (Arbeits-)Unfällen im Homeoffice, besteht Versicherungsschutz?

 

Ein Arbeitsunfall ist nach seiner Legaldefinition gemäß § 175 Abs (1) ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der (die Versicherung begründenden) Beschäftigung ereignet. Ein Unfall direkt am Arbeitsplatz kann sohin unschwer als eindeutiger Arbeitsunfall qualifiziert werden. Doch wie sieht das Ganze fernab vom Arbeitsplatz im Homeoffice aus?

 

Rechtlich gibt es aber noch viele Unklarheiten. Und das kann es mitunter sogar riskant machen. Wenn man im Homeoffice auf dem Weg zwischen WC und Schreibtisch stürzt, ist das kein Arbeitsunfall (und damit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gegeben), hat das Sozialgericht München (lt. Rechtspanorama der Presse vom 06.08.2019) kürzlich – noch nicht rechtskräftig – entschieden. Offenbar mit der Begründung, dass der Arbeitgeber dort keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung hat.

 

Wie so etwas in Österreich ausginge, lässt sich derzeit nur schwer einschätzen. Aussagekräftige Judikatur zum Thema des klassischen Homeoffice ist wenig vorhanden.

 

Anwendung älterer Rechtsprechung des OGH?

 

In einem bereits vor einigen Jahren entschiedenen Fall hatte der OGH zu beurteilen, ob ein Wirtschaftsberater, der sich in seinem viergeschossigen Wohnhaus auf dem Rückweg von der Toilette (im 3 OG) auf einer Holztreppe, die meistens dazu benützt wurde, den Arbeitsplatz in seinem Büro im obersten 4. Geschoss einzunehmen, schwer verletzte (Riss der Achillessehne), als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann (OGH vom 09.10.2007,10 ObS 79/07a). Dabei ging es dem Verunfallten um den gerichtlichen Zuspruch einer Versehrtenrente.

 

Die Rechtsprechung des österreichischen Höchstgerichtes unterschied in diesem konkreten Fall ziemlich scharf danach, wo genau im Wohnhaus (im privaten Bereich, Büro oder auf dem Weg zum Büro) sich der Unfall ereignet hat. Konkret stellte er darauf ab, ob sich der Unfall in einem „wesentlichen betrieblichen Zwecken dienenden Teil des Gebäudes“ ereignet hat, der „nicht mehr zu den ausschließlich den persönlichen Lebensbereich“ des Arbeitnehmers zuzurechnenden Teilen der Wohnung gehört. Nur dann liege ein Arbeitsunfall mit entsprechendem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz vor.

 

Im konkreten Fall hat der OGH (ua unter Verweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG) den gegenständlichen Sachverhalt als Arbeitsunfall beurteilt, weil die Holztreppe auf dem Rückweg von der privaten Toilette zum Büro seiner Rechtsmeinung nach bereits einen wesentlichen betrieblichen Zwecken dienenden Teil des Gebäudes darstellt. Eben deswegen, weil die Holztreppe überwiegend dazu benutzt wurde, das Büro zu erreichen.

 

Damit kommt – wie so oft – also der genauen Einzelfallbetrachtung entscheidende Bedeutung zu.

 

Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung aber wohl aktuell dazu, dass Arbeitsunfälle im Homeoffice in vielen Fällen verneint werden, wenn sich der Unfall in überwiegend privat benützten Bereichen ereignen sollte. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung rund um das Homeoffice weiter entwickeln wird oder ob der Gesetzgeber zukünftig für eine klare gesetzliche Regelung Sorge tragen wird. Bis dahin könnte allenfalls (in Abstimmung mit dem Arbeitgeber) der Abschluss einer spezifischen privaten Unfallversicherung in Betracht gezogen werden, um zumindest Härtefälle abzudecken.

 

In unserer nächsten Folge behandeln wir dann die weitere Frage, wie es eigentlich mit der Haftung für im Homeoffice verursachte Schäden aussieht.

 

Ich wünsche Ihnen allen einen schönen Herbsttag!

 

Ihr Henrik Gunz

 

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Stichworte: Homeoffice, Versicherungsschutz, Arbeitsunfall, Versehrtenrente, Rechtsprechung des OGH, Arbeitsrecht, § 175 ASVG