Was erbt eigentlich ein Ehegatte nach dem Gesetz?

 

1. Voraussetzungen und Umfang

 

Einer immer wieder auftauchenden Frage von Freunden und Bekannten "was erbe ich eigentlich nach dem Gesetz, wenn meine Ehegattin bzw mein Ehegatte kein Testament gemacht hat",  komme ich hiermit sehr gerne mit einem kleinen rechtlichen Überblick nach.

 

Das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten (und auch des eingetragenen Partners etwa bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften) führt nach aktueller österreichischer Rechtslage zu einer Einschränkung des Erbrechts der Verwandten, weil unter diesen nur verteilt werden kann, was nach Abzug der dem Ehegatten (oder eingetragenem Partner) zukommenden Quoten übrig bleibt. 

 

Zunächst setzt das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten voraus, dass die Ehe beim Tod des Erblassers noch besteht, weil das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht und auch das Recht auf das Vorausvermächtnis (dazu später) mit rechtskräftiger Auflösung dieser Familienverhältnisse (insb. Ehescheidung) enden. Allerdings können diese Rechte auch verloren gehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten bereits in einem anhängigen Verfahren über die Auflösung der Ehe (etwa bei einer einvernehmliches Scheidung) bereits eine Aufteilungsvereinbarung  über das Ehevermögen für den Fall der Rechtskraft vorliegt, selbst wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig aufgelöst ist.

 

Das Erbrechtsänderungsgesetz (ErbRÄG 2015), das mit 01.01.2017 in Kraft trat, hat jedenfalls das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten gestärkt.

 

Das Gesetz (das Erbrecht ist vornehmlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch - ABGB geregelt) kennt 4 Linien (Parentelen), die nur nacheinander, niemals gleichzeitig zum Zug kommen. Die erste Linie wird von den Kindern, die zweite von den Eltern, die dritte  von den Großeltern und die vierte Linie  von den Urgroßeltern des Erblassers gebildet. Die jeweils Erbberechtigten in einer Linie  erben nach Köpfen, also zu gleichen Teilen. 

  • Neben der ersten Linie (Parentel), das sind also die Kinder des Erblassers oder dessen Nachkommen, erhält der verbleibende Ehegatte ein Drittel des Nachlasses,
  • neben den Eltern des Erblassers (also Vater und Mutter - 2. Linie) zwei Drittel und wenn weder Nachkommen noch Eltern vorhanden sind, den ganzen Nachlass.

Auch im Verhältnis zur zweiten Linie (Eltern des Erblassers), die dann zum Zuge kommt, wenn die 1. Linie nicht repräsentiert wird (etwa kinderlose Ehe) wurde das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten etwas ausgeweitet

  • Erstens können nurmehr die Eltern selbst erben (sie können also nicht mehr durch ihre Nachkommen repräsentiert werden) und
  • zweitens erhält den Erbteil eines bereits weggefallenen Elternteils nicht der anderen Elternteil, sondern der Ehegatte.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der überlebende Ehegatte somit neben der zweiten Linie auf jeden Fall zwei Drittel und wenn ein Elternteil bereits vorverstorben ist, zwei Drittel und ein Sechstel, also insgesamt fünf Sechstel und bei Vorversterben beider Elternteile sogar den ganzen Nachlass erhält.

 

Hat ein Ehegatte überlebt, besitzen die dritte und vierte Linie der Nachkommen keine Erbberechtigung, sodass der Ehegatte hier jedenfalls den ganzen Nachlass erhält.

 

2. Anrechnungsthematik

 

Ein Erblasser kann etwa mit letztwilliger Verfügung (insbesondere durch ein Testament) natürlich von der beschriebenen gesetzlichen Erbfolge abgehen und seinen Nachlass durch Einsetzung von Erben grundsätzlich frei regeln und auch bestimmen, ob etwa Zuwendungen (Schenkungen), die ein Erbe von ihm bekommen hat, bei seinem Erbteil zu berücksichtigen (abzuziehen) sind. Besteht keine solche Anordnung eines Erblassers, können aber Miterben verlangen, dass Zuwendungen, die der hinterbliebene Ehegatte (etwa aus einem Ehe- oder Partnerschaftspakt oder durch Erbvertrag) erhalten hat, auf seinen gesetzlichen Erbteil anzurechnen sind.

 

Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, eine solche Anrechnung zu erlassen. Diese Thematiken (etwa auch, was gesetzlich nicht anrechenbar wäre) sind relativ komplex und würden den Rahmen dieser einfachen Übersicht sprengen, sodass bei solchen Konstellationen nur die Einholung professionellen rechtlichen Rates empfohlen werden kann.

 

3. Das "Vorausvermächtnis" des Ehegatten und eingetragenen Partners

 

Hier spielt der Gedanke des Gesetzgebers eine Rolle, dass dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten bleiben sollen. Ein dringender Bedarf ist keine Voraussetzung. 

 

Dem Ehegatten und dem eingetragenen Partner gebührt als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung (eingetragener Partner) weiter zu wohnen und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnissen. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass oder die Erben, der vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten ist und hat auch gegenüber Pflichtteilsansprüchen und den Unterhaltsansprüchen Vorrang. Das Vorausvermächtnis ist allerdings auf einen Pflichtteil anzurechnen. Die Zugehörigkeit von beweglichen Sachen zum Voraus ist großzügig auszulegen.

 

Entzogen kann es vom Erblasser nur bei Enterbungsgründen werden, man spricht daher davon, dass es einen "pflichtteilsähnlichen" Charakter hat. 

 

Es versteht sich von selbst, dass es sich hier nur um eine einfache Übersicht handelt. Für weitergehende Fragen, die sich aufgrund der Komplexität des Erbrechts im Detail natürlich immer wieder ergeben können, etwa "wann ein Testament sinnvoll ist" oder bei anhängigen Verlassenschaftsverfahren stehen wir natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

ich wünsche Ihnen/Euch ein schönes Herbstwochenende!

 

Ihr Henrik Gunz

 

 

Schlagwörter: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, Testament, das Vorausvermächtnis des Ehegatten, Parentel, Erbrecht, Erbe, Pflichtteil, Ehewohnung, eingetragener Partner

 

weitere Blogartikel