Gesamte Rechtsvorschrift der COVID-19-Lockerungsverordnung, Fassung in Kraft seit 14.09.2020 (Quelle: RIS)
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der
Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV)
StF: BGBl. II Nr. 197/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 207/2020
BGBl. II Nr. 231/2020
BGBl. II Nr. 239/2020
BGBl. II Nr. 246/2020
BGBl. II Nr. 266/2020
BGBl. II Nr. 287/2020
BGBl. II Nr. 299/2020
BGBl. II Nr. 332/2020
BGBl. II Nr. 342/2020
BGBl. II Nr. 398/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird verordnet:
Massenbeförderungsmittel
§ 1. Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Kundenbereiche
§ 2. (1) Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(1b) Abs. 1a gilt auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr.
(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(6) Abweichend von Abs. 1 gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten § 10 Abs. 6 bis 9 sinngemäß.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 3. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte § 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1 sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz
§ 5. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. § 2 Abs. 1 gilt. § 2 Abs. 1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.
Gastgewerbe
§ 6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
(3a) In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig.
(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(5a) Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
5. Massenbeförderungsmittel.
Beherbergungsbetriebe
§ 7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(3) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3a) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(6) Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(7) Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
Sport
§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
(5) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2020)
Sonstige Einrichtungen
§ 9. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig.
Veranstaltungen
§ 10. (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
(2) Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.
(3) Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.
(4) Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 750 Personen im Freiluftbereich bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
(5) Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen mit über 200 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(5a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.
(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
(10) Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt § 3 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für
1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
2. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.
4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
7. Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,
8. Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
(12) Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
(13) Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.
Fach- und Publikumsmessen
§ 10a. (1) Fachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.
(2) Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(3) Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.
2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
(5) Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 10b. (1) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
(2) Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. Schulung der Betreuer,
2. spezifische Hygienemaßnahmen,
3. organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(3) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) § 10 gilt sinngemäß.
Ausnahmen
§ 11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(2a) Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.
(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.
(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.
(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8) Abweichend von § 1 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.
(9) Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 2a des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950
§ 11a. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 2a des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 12. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten
1. die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, und
2. die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020,
außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, 4 bis 6, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4 und 6, § 7 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 1, 1a und 1b, Abs. 2, Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 1 Z 1, Abs. 2a und Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2020 treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, die Überschrift von § 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 samt Überschrift, die Überschrift von § 6, § 6 Abs. 5 und 7, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1, 2 und 5, der Entfall von § 8 Abs. 6 und 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2a, die Überschrift zu § 13 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.
(4a) Die Änderungen in § 10 durch die Novelle BGBl. II Nr. 239/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 9 Abs. 2 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.
(6) § 2 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 10a und 10b samt Überschriften, die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs.2, 1a und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 8 und 10, § 7 Abs. 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, der Entfall von § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 11 Z 2 und 3, § 10 Abs. 13, § 11 Abs. 2a und § 11 Abs. 4 sowie der Entfall der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4,, § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 5 treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft.
(8) Die Änderungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1a und 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 6, § 7 Abs. 6, 7 und 8, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8 und 10, § 10a Abs. 2, § 10b Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 3 sowie § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 5, § 10b Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9 und § 11a in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
(9) Die Änderungen in § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 5, § 10a Abs. 2 und § 10b Abs. 2 sowie § 10 Abs. 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr.332/2020 tritt mit Ablauf des 23. Juli 2020 in Kraft
(11) Die Überschrift zu sowie die Änderungen in § 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 11 und 12 sowie § 11 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1a und 1b, § 5, § 6 Abs. 3a, 5a und 7, § 7 Abs. 3a, § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 treten mit 14. September 2020 in Kraft.