Nicht nur Angelina Jolie und Brad Pitt oder Veronica Ferres und ihr reicher Gatte haben vor der Eheschließung einen Ehevertrag mit strengen Regeln für eine
Scheidung abgeschlossen. Auch in der anwaltlichen Praxis ist immer mehr ein klarer Trend zum Ehevertrag (Ehepakt) erkennbar. Eine zeitgerechte Auseinandersetzung mit diesem Thema und eine
spezifische Beratung verdeutlichen nämlich, dass viel mehr regelbar ist, als man im Vorfeld vielleicht denkt. Einige Beispiele:
1. Welche ehelichen Regeln sind zwingend und können vertraglich nicht geändert werden?
Zwingend ist das Wesen der Ehe, nämlich die Verpflichtung zur umfassenden Lebensgemeinschaft, zum gegenseitigen Beistand, zur anständigen Begegnung und zur Treue. Gerichtlich durchsetzbar sind diese Verpflichtungen nicht, sondern idR erst bei der Scheidung relevant, wenn die Verantwortung für die Trennung zu klären ist.
2. Vermögensaufteilung möglich?
Elementar für einen Ehevertrag ist, die jeweiligen Eigentumsverhältnisse (vor der Ehe) festzuhalten und gegenseitig anzuerkennen. Bei einer zulässigen Vermögensaufteilung für die Zukunft können die vertraglichen Gestaltungsspielräume und der prinzipielle gesetzliche Grundsatz der Gütertrennung genutzt werden. Sogar das Scheidungsschicksal der „Ehewohnung“ kann im Ehevertrag nunmehr weitest gehend festgelegt werden.
3. Kann man auch den „Scheidungsunterhalt“ regeln?
Zwischen den Ehegatten können im Ehevertrag mannigfaltige Vereinbarungen bis zum (wechselseitigen) Unterhaltsverzicht getroffen werden, die vor den Gerichten im Normalfall auch „halten“ (Grenze: ein Verzicht kann im Falle der existenziellen Not sittenwidrig sein).
4. Zauberwort „Familiensplitting“
Auch sollte zugunsten der Gattin als Familienmanagerin die Möglichkeit eines „Pensionssplitting“ erörtert und allenfalls eine sinnvolle Regelung in den Ehevertrag aufgenommen werden. Diese Option ist aber immer noch weitgehend unbekannt und sowohl in Scheidungsvereinbarungen als auch Eheverträgen nur sehr selten anzutreffen.
Seit 2005 besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten sieben Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung ab 2005. Eine solche Übertragung kann bis zum 10. Geburtstag des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. In Summe sind 14 Übertragungen möglich. Das führt im Ergebnis zu einer höheren Pension des kindererziehenden Elternteils.
5. Was passiert mit den ehelichen Schenkungen?
Zu dieser Thematik gibt es keine gesetzliche Regelung. Wegen der aktuellen Rechtsprechung können Rückforderungsansprüche von nennenswerten Geschenken aber zum Scheidungsthema werden. Eine vorausschauende Bestimmung im Ehevertrag vermeidet unerwartete Überraschungen.
6. Internationalen Ehen: welches Recht gilt?
Bei internationalen Ehen kann es ziemlich schnell auch zu einer „Multi-Kulti-Eherechtsverwirrung“ kommen. Um die Anwendung unbekannten und ungünstigen Rechts auf die Scheidung zu vermeiden, ist eine Rechtswahl im Ehevertrag unverzichtbar.
Daneben gibt es eine Fülle von sinnvollen Regelungsmöglichkeiten für einen maßgeschneiderten Ehevertrag. Eine fundierte Beratung kann der Schlüssel zur Vermeidung eines späteren Rosenkriegs sein.
„Ehevertrag kommt von vertragen, vermeiden sie mit ihm einen Rosenkrieg“,
Ein schönes Wochenende,
ihr Henrik Gunz