In Anknüpfung an die erste Folge zur (technischen) "Überwachung“ eines Ehegatten und der Darlegung des Spannungsverhältnisses zwischen einem grds. zulässigen Nachforschungsrecht (etwa bei einer "Ehestörung“ durch eine dritte Person) auf der einen und der Treuepflicht auf der anderen Seite möchte ich Sie - wie angekündigt - nunmehr über allfällige Rechtsfolgen unzulässiger Überwachungen (Nachforschungen) informieren:
1. Einbringung einer Scheidungsklage durch den Überwachten
Wie bereits im ersten Teil kurz angeführt, können rechtswidrige (technische) Überwachungen durch einen Ehegatten eine (schwere) Eheverfehlung gem. § 49 Ehegesetz (EheG) darstellen.
Wäre diese Voraussetzung gegeben, kann der (überwachte) Ehegatte nach dieser Gesetzesstelle die Scheidung begehren, sohin die Scheidungsklage wegen Verschuldens des anderen Ehegattens einbringen.
2. Wegweisung des Ehegatten (etwa wegen "Abhören" des Ehepartners) auf Basis einer einstweiligen Verfügung
Ein Ehegatte, der den anderen Ehegatten zu Beweiszwecken im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens überwacht und dessen Telefonkontakte ausspioniert, kann sogar aus der Ehewohnung weggewiesen werden. In einem vom OGH im Jahre 2017 (7 Ob 151/17 g; Quelle: OGH-Homepage) entschiedenen Fall hatte der Mann in der Küche der Ehewohnung ohne Wissen seiner Frau ein Handy als Aufnahmegerät eingerichtet und damit Gespräche der Frau mit Ihrer Mutter und ihrem Rechtsvertreter aufgenommen. Weiters hat der Mann die WhatsApp-Kommunikation seiner Frau mit einem anderen Mann und mit ihrer Mutter fotografiert und kopiert. Er hat dann die so „erworbenen“ Beweismittel ua auch im Scheidungsverfahren als Beweismittel vorgelegt.
Dadurch fühlte sich die Frau in der Ehewohnung ständig beobachtet und überwacht und hatte Angst, dass jedes Wort, welches sie in der Ehewohnung, zu wem auch immer, spricht, von ihrem Mann aufgezeichnet wird.
Die beiden Unterinstanzen haben die per einstweiliger Verfügung beantragte Wegweisung des Mannes noch abgelehnt, der OGH kam jedoch zum Schluss, dass diese Art der „Beweismittelbeschaffung“ für die anhängigen Gerichtsverfahren schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre der Frau darstellen. Solche seien auch nicht im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens zu tolerieren. Es wurde auch festgestellt, dass diese Handlungen des Mannes auch Mitursache für bestimmte vegetative Beschwerden der Frau waren und so das weitere Zusammenleben mit ihrem Mann unzumutbar machten.
Die hier beantragte einstweilige Verfügung ging tatsächlich durch und wurde dem Mann vom OGH aufgetragen, die gegenständliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen und ihm verboten, dorthin zurückzukehren und zwar bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Scheidungsverfahrens.
3. Verwirkung eines Unterhaltsanspruches nach der Scheidung
Auch wenn eine Überwachung oder Nachforschungen des Ehegatten zulässig sein sollten, könnte eine Weitergabe der erlangten Informationen an Dritte sogar zu einer Verwirkung (Beendigung) eines nachehelichen Unterhaltsanspruches gem. § 74 EheG führen. Allerdings wird hier von der Rechtsprechung ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten gefordert. Die Rechtsprechung stellt hier als Kriterium auch darauf ab, ob es durch das Fehlverhalten (durch die Informationsweitergabe) des Unterhaltsberechtigten zu einer erheblichen Existenzgefährdung des Unterhaltspflichtigen kommen kann. Liegt etwa ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen vor und ist das Fehlverhalten auch von Schädigungsabsicht getragen, reicht für eine Unterhaltsverwirkung bereits die einmalige Weitergabe vertraulicher Daten. Ist jedoch keine Existenzgefährdung mit dem Fehlverhalten verbunden, wird eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches in der Regel nicht durchzusetzen sein.
4. Überwachungen (Nachforschungen) können auch die Grenze zum strafrechtlichem Charakter überschreiten
Zu verweisen ist auch auf den Straftatbestand des § 120 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser pönalisiert die Verwendung von Tonaufnahme- und Abhörgeräten mit der Absicht, sich Kenntnis von einer nicht für den Täter bestimmten, nicht öffentlichen Äußerung eines anderen zu verschaffen. Es ist hier ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr vorgesehen.
Diese strafgesetzliche Bestimmung soll gerade auch dem Grundrecht des Schutzes des Privatlebens bzw. der Privatsphäre Rechnung tragen. Das heimliche Abhören von Ferngesprächen bzw. verdeckte Tonaufnahmen von privaten Gesprächen und Äußerungen des anderen Ehepartners könnten also uU auch eine strafrechtliche Verurteilung nach sich ziehen.
Hinzuweisen ist auch auf § 120 Abs 2 StGB, weil diese gesetzliche Bestimmung insbesondere auch die unbefugte Weitergabe von Tonbandmitschnitten solcher Gespräche kriminalisiert. Dies ist etwa auch für Angehörige der Ehegatten von erheblicher Relevanz. So gab es etwa bereits eine strafrechtliche Verurteilung eines Sohnes eines Ehegatten, der eine solche unbefugten Tonaufnahme dem von ihm "bevorzugten" Elternteil zum Abspielen im elterlichen Scheidungsverfahren zur Verfügung stellte.
Vorsicht ist auch geboten beim Sammeln von „WhatsApp-Nachrichten“ des anderen Ehegatten (das auch als „Handy-Hacking“ bezeichnet wird) und die damit verbundene Weitergabe an Gerichtsbehörden im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Denn § 120 Abs 2a StGB pönalisiert auch das veröffentlichen solcher „Telekommunikations-Nachrichten“.
Es kann daher nur jedem Ehegatten und involvierten Angehörigen dringend empfohlen werden, sich vor unbedachten Nachforschungen und Überwachungsmaßnahmen professionellen Rat, etwa durch einen auf Ehe- und Familienrecht spezialisierten Anwalt, einzuholen.
Denn es gibt auch legale Wege, Tonbandaufnahmen auf anderem Wege rechtskonform als Beweismittel in einem Ehescheidungsverfahren zu verwenden.
Wir stehen mit unserer langjährigen Erfahrung in verschiedensten vergleichbaren Lebenssachverhalten natürlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung und scheuen sie sich nicht, uns einfach telefonisch zu kontaktieren.
Beste Grüße
Ihr Henrik Gunz
Stichworte: Technische Überwachung des Ehegatten, Nachforschungsrecht des Ehegatten, verbotene Tonaufnahmen, Wegweisung des Ehegatten aus der Ehewohnung während des Scheidungsverfahrens, Verwirkung des Unterhaltes nach § 74 EheG, strafrechtlich relevante unzulässige Tonbandaufnahmen, Treuepflicht, schwere Eheverfehlung.ÜberwchungÜberwchung