Wenn Nachbarn aufs Glatteis geführt werden!...

 

Irgendwann müssen wir uns trotz des monatelangen schönen Wetters doch wieder mit den Pflichten des Schneeschaufelns und Salz- oder Rollsplittstreuens beschäftigen. Die Rechtslage ist anspruchsvoll, sodass hier nur ein grober Überblick über die Kardinalpflichten gegeben werden kann. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der wohl wichtigsten gesetzlichen (Anspruchs-)Grundlage für Ortsgebiete.

 

 1. Die gesetzliche Grundlage

 

§ 93 Abs 1 StVO enthält ausdrücklich gesetzlich normierte Pflichten der Anrainer, in Ortsgebieten Gehsteige, Gehwege und Straßenränder in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Schutznormen iSd § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt.

 

2. Örtlicher Rahmen


Örtlich ist § 93 StVO (Straßenverkehrsordnung) im Ortsgebiet auf in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m von der Grenze der Liegenschaft des Anrainers vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft anzuwenden. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

 

Nach der jüngsten Rechtsprechung bestehen Streu- und Räumpflichten nach § 93 StVO nur auf entlang der Liegenschaft verlaufenden Gehsteigen und Gehwegen. Auf einen nicht entlang, sondern im Inneren der Liegenschaft verlaufenden Gehweg ist, selbst wenn er dem öffentlichen Fußgängerverkehr zur Verfügung steht, § 93 StVO nicht anwendbar.

 

3. Zeitlicher Rahmen


Die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO besteht von 6:00 bis 22:00 Uhr. Auch wenn ein Sturz erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist, kann der Gestürzte grundsätzlich Schadenersatz begehren, falls der Unfall auf eine Verletzung der Räum- oder Streupflicht innerhalb des durch Gesetz (Verordnung) festgesetzten Zeitraums zurückzuführen ist. Dem Geschädigten obliegt die Behauptungs- und Beweislast, dass der mangelhafte Zustand nicht erst nachträglich - etwa durch neuen Niederschlag oder einen Temperatursturz - eingetreten ist.

 

Empfehlung:

Prüfen Sie noch rechtzeitig vor dem ersten Glatteis und/oder Schneefall, ob Ihre Haushaltsversicherung auch eine Haftpflichtversicherung beinhaltet, die das finanzielle Risiko von allfälligen Schadenersatzansprüchen abfedern kann.


Sollte es zu einem solchen unangenehmen Zwischenfall kommen, nehmen Sie frühzeitig rechtlichen Rat in Anspruch, den die Rechtsfolgen können sowohl auf Seiten des Verantwortlichen als auch des Geschädigten mit einigen "Fallstricken" verbunden sein.

 

 

 

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und dass Sie sturzfrei durch den nahenden Winter kommen. 

 

Ihr Henrik Gunz