In Anknüpfung an meinen 1. Teil über die Ansprüche von Fluggästen bei Flugverspätungen möchte ich Sie auch noch kurz über Ihre Rechte bei Flugannullierungen informieren.
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben Sie selbstverständlich auch bei Flugannullierungen oder Überbuchungen verschiedene Rechte. Die gilt aber nur für Flüge, die in einem EU-Land starten. Sollte Ihre Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben, gelten die Fluggast-Rechte auch für Flüge, die innerhalb der EU landen.
Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen offen:
- Sie können sich den Ticketpreis erstatten lassen.
- Sie lassen sich von der Airline umbuchen und nehmen einen anderen Flug.
Manchmal lohnt sich auch eine Prüfung, was ein neuer Flug kosten würde und welche Variante günstiger ist. Ist eine eigene Umbuchung etwa bei einer anderen Airline günstiger, wäre eine Erstattung
des Flugpreises allenfalls zu bevorzugen. Kosten alternative Flüge mehr, nutzen Sie besser die Umbuchung durch die Fluglinie.
Empfehlung: Klären Sie bei einer eigenen Umbuchung zu einer anderen Fluggesellschaft die Ticketerstattung des ursprünglichen Fluges gleich ab und lassen Sie sich eine
schriftliche Bestätigung geben.
Anspruch auf Verpflegung am Flughafen / Übernachtungskosten
Hier gilt dasselbe wie bei Flugverspätungen. Selbst bei einer alternativen Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft hat sich die Airline um Ihr Wohlergehen (Getränke, Mahlzeiten, etc) zu bemühen, während Sie warten. 2 Telefonate oder zwei Faxe oder E-Mails stehen Ihnen ebenfalls kostenlos zur Verfügung. Startet der Alternativflug erst am nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft für Ihre Übernachtung und den Transfer aufkommen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keine Möglichkeiten an, fragen Sie nach, welche Kosten sie übernimmt, wenn Sie selbst etwas buchen.
Ausgleichszahlung
Wenn Sie erst 14 Tage oder noch kürzer vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert werden, haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Diese
besteht in einer Bandbreite zwischen 125 Euro und 600 Euro.
Die genaue Höhe hängt vom Informationszeitpunkt über die Streichung, wie viel später ein möglicher Alternativflug startet und wie lange die Flugstrecke ist (bis 1500 km etwa max. € 250), ab.
Als Grundsatz gilt: Je früher Sie informiert werden, umso größere Unterschiede zur ursprünglich gebuchten Flugzeit müssen Sie akzeptieren.
Benachrichtigung des Fluggastes
7 bis 14 Tage vor Abflug
weniger als 7 Tage vor Abflug
alternativer Abflug
max. 2 Stunden früher
max. 1 Stunde früher
alternative Ankunft
max. 4 Stunden später
max. 2 Stunden später
Hält sich die Fluglinie an diesen vorgegebenen Rahmen, stehen Ihnen grds. keine Ausgleichszahlungen zu. Außerhalb dieser Bandbreite stehen Ihre Chancen auf Entschädigung zwischen € 125 und max. € 600 gut. Das gilt auch für Ersatzflüge durch eine andere Fluggesellschaft, wenn das Flugzeug tatsächlich später angekommen ist, als in der Tabelle ausgewiesen.
Vorverlegung des Fluges
Auch bei einer Vorverlegung des Fluges um mehrere Stunden können Sie eine Ausgleichszahlung verlangen, das wird etwa vom deutschen Höchstgericht BGH wie eine
Annullierung gewertet.
Außergewöhnliche Umstände
Hier verweise ich auf den ersten Teil zur Flugverspätung. Die dortigen Ausführungen gelten sinngemäß. Falls wirklich außergewöhnliche Umstände zum Flugausfall geführt haben, muss die Airline keinen Ausgleich zahlen.
Die nächsten rechtlichen Informationen via „Gesetz der Fall“ auf unserer Facebook-Seite sowie über unseren Newsletter erhalten Sie zukünftig in einem Rhythmus zwischen ungefähr 1 bis 3 Wochen, je nach Verfügbarkeit von interessanten Rechtsthemen.
Noch ein schönes Wochenende ohne jegliche Flugprobleme wünscht Ihnen,
Ihr Henrik Gunz